Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Tweet me!In Notfällen oder auch bei Erholungsbedarf der Pflegeperson stehen wir mit unserer qualifizierten Pflege und Betreuung, dem Pflegebedürftigen während dieser Zeit, liebevoll zur Seite. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Hierfür können Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen:
- nach Krankenhausaufenthalt
- wenn die Pflege zu Hause nicht gesichtert ist
- vorüberrgehende Entlastung der häuslichen Pflege
- bei Urlaub der häuslichen Pflegeperson
Der Anspruch auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege ist jeweils auf 28 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Die Kosten für den Pflegeaufwand übernimmt die Pflegekasse bis jeweils max. 1.510,- €. Wichtig: Während der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.
